Satzung

Satzung des Marketing-Club Schleswig-Holstein e.V.
in der Fassung vom 28.09.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Schleswig-Holstein e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Marketing-Verband e.V., Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R 5.7 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen und am Marketing interessierten Personen wahr.
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketings.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketings in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketings.
  4. Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
  5. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft) und Unternehmen beziehungsweise Institutionen (Unternehmensmitgliedschaft) sein.
    1. Persönliches Mitglied kann werden, wer im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Aufgabe wahrnimmt oder einen wirtschaftswissenschaftlichen oder mediennahen Studiengang belegt.
    2. Unternehmensmitgliedschaft können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketings verpflichtet fühlen.
  2. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Seniorenmitgliedschaft beantragen.
  3. Mitglieder, die nicht mehr aktiv am Clubleben teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit, als passive Mitglieder geführt zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder nach Ziffern 4.1 und 4.2 sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Passive Mitglieder nach Ziffer 4.3 erhalten die Vereinsinformationen. Unternehmensmitgliedschaften können Mitarbeiter entsenden. Über die Anzahl der im Rahmen von Unternehmensmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  3. Mitglieder nach Ziffern 4.1 und 4.2 haben das aktive und passive Stimmrecht und können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Unternehmensmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Unternehmensmitglied legt fest, welcher der entsandten Mitarbeiter die Stimme ausübt. Die stimmberechtigten Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im Voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
  5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod, bei Unternehmensmitgliedschaften auch durch Auflösung des Unternehmens oder der Institution.
  2. Der Austritt muss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind besondere:
    1. Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
    2. Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist, wobei die Pflicht zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrags auch bei Beendigung der Mitgliedschaft in vollem Umfang bestehen bleibt.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Der Beirat entscheidet endgültig über den Ausschluss bei der nächsten ordentlichen Sitzung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
    4. die Revisoren
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannten internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie Unternehmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes, die Mehrheit des Beirates oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise das Absendedatum bei Ladung in Textform. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden jedem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Beirates
    2. Wahl der Revisoren
    3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes und des Beirates
    5. Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
    7. Auflösung des Vereins (§ 15).

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem Vorstand Finanzen und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Mitglied des Vorstands kann nur sein oder werden, wer gewählter Beirat ist.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein (§ 26 Abs. 2 BGB).
  3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirates unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  4. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle der Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
  7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht einschließlich der in den Vorstand gewählten Beiratsmitglieder aus bis zu neunzehn Mitgliedern. Der Sprecher der Jungen Mitglieder und der Stellvertreter sind Mitglied kraft Amtes. Die übrigen Mitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre nicht ersetzt.
  2. Der Beirat wählt aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen den Vorstand. Er hat ferner laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  3. Der Beirat soll mindesten zweimal jährlich vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirates anzuberaumen.
  4. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 12 Revisoren

  1. Es werden zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
  2. Die Revisoren dürfen nicht dem Beirat oder dem Vorstand angehören.

§ 13 Junge Mitglieder

  1. Mitglieder, die das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Junge Mitglieder geführt. Der Status als Junges Mitglied endet mit Vollendung des 36. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Die Jungen Mitglieder wählen vor dem Termin der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis einen Sprecher und einen Stellvertreter. Beide sind Mitglied des Beirats. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden finden Neuwahlen statt.
  3. Die Amtszeit des Sprechers und seines Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden finden Neuwahlen statt.
  4. Der Sprecher und sein Stellvertreter sind für die Veranstaltungen der Jungen Mitglieder verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte im Marketing.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft

  1. Als Auszeichnung verleiht der Verein in seltenen Fällen die Ehrenmitgliedschaft an Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Marketinggedanken auf außergewöhnliche Weise verdient gemacht haben. Die Benennung und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Beirats. Das Ehrenmitglied zahlt keine Jahresbeiträge.

§ 15 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welcher gemeinnützigen Einrichtung das vorhandene Vermögen im Sinne der Förderung der bis dahin vom Verein vertretenen Interessen zugewendet werden soll. Ist die Vermögensverwendung in diesem Sinne nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an das Land Schleswig-Holstein.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.