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Satzung
§6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind besondere:
- Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
- Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
- Wenn ein Junioren-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gem. § 5 Abs. 6 gestellt hat.
- Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung gegen die Mitgliederversammlung einlegen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.
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