Satzung

§9 Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Beirates
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes und des Beirates
    4. Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
    6. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß
    7. Auflösung des Vereins (§ 13).

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