Satzung
§12 Juniorenkreis
- Der Juniorenkreis ist Ausschuß des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung an.
- Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuß vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann festgelegt werden, ob und unter welcher Voraussetzung ehemalige Junioren als Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres dem Juniorenkreis angehören können.
- Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuß. Diesem gehören an:
- der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden.
- ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates sowie ein weiteres Mitglied gemäß § 3 Abs. l, die vom Vorstand und Beirat gewählt werden.
- Der Junioren-Ausschuß ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte (§ 4 Abs. 3 der Satzung).
- 4. Der Sprecher des Juniorenkreises wird der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat und Vorstand vorgeschlagen.
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