Satzung

§12 Juniorenkreis

  1. Der Juniorenkreis ist Ausschuß des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung an.
  2. Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuß vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann festgelegt werden, ob und unter welcher Voraussetzung ehemalige Junioren als Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres dem Juniorenkreis angehören können.
  3. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuß. Diesem gehören an:
    1. der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden.
    2. ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates sowie ein weiteres Mitglied gemäß § 3 Abs. l, die vom Vorstand und Beirat gewählt werden.
    3. Der Junioren-Ausschuß ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte (§ 4 Abs. 3 der Satzung).
    4. 4. Der Sprecher des Juniorenkreises wird der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat und Vorstand vorgeschlagen.

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