Satzung
§14 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
- Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuß vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 4 an den Deutschen Marketing-Verband, Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann.
- Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Kiel.
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