Satzung

§14 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
  2. Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuß vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 4 an den Deutschen Marketing-Verband, Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann.
  3. Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Kiel.

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